Sein Einwand: 'er kann jetzt bescheissen, indem er das in den einstellungen
aendert' - und sein Vorschlag: 'dann koennte man noch die pdfs nutzen als
referenz, die haben auch die nummern'.
Der hoechste je vergebene Stand kommt jetzt aus ZWEI Quellen:
* den PDFs im Rechnungsordner (der Dateiname traegt die Nummer - kein Oeffnen
noetig)
* dem gemeinsamen Nummernbuch (kennt auch Nummern OHNE PDF, den Altbestand)
Der Zaehler in der config taugt nicht als Wahrheit, er ist ja gerade das, was
sich aendern laesst. Deshalb: beim Nummernvorschlag wird ein zurueckgedrehter
Zaehler stillschweigend wieder angehoben, und die Einstellungen nehmen keinen
Wert mehr an, der hinter dem Vergebenen liegt - mit Meldung, welcher Stand
schon erreicht ist und woher er kommt. Nach VORN bleibt er frei: eine
lueckenlose Folge verlangt das Gesetz nicht, jede Nummer aber nur einmal
(§ 14 Abs. 4 Nr. 4 UStG).
Pruefstand pruef_nummernsperre.py: 17 Pruefungen - zurueckgedrehter Zaehler,
Einstellungen vor und zurueck, nur Ordner, nur Buch, und beides weg.
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"und rechnungsnummer ist dann angebotsnummer - dann ist das auch weg": das Feld
heisst jetzt Angebotsnummer, und der Hinweis "die Nummer oben ist keine
Rechnungsnummer" konnte damit entfallen. Auf dem ganzen Blatt steht das Wort
Rechnung nur noch im Pflichthinweis, der gerade sagt, dass es keine ist. Der
Pruefstand prueft beides ausdruecklich.
"oder in ein extra ordner gepackt werden": die Angebote landen in "Angebote"
neben den Rechnungen. Der Rechnungsordner ist die Buchhaltung, dort haben sie
nichts zu suchen. Weggeworfen werden duerfen sie trotzdem nicht - ein
abgesandtes Angebot ist ein Handelsbrief (§ 257 HGB) - deshalb ein Unterordner
und kein anderer Ort. Die Nummernsuche schaut jetzt dort nach, und das
Steuerjournal ueberspringt sie ohnehin ueber art="angebot".
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Seine Frage war: "was ist rechtssicher, kostenvoranschlag oder proforma - ich
bin kein jurist, deswegen sage ich ja § schauen". Nachgesehen:
* Kostenanschlag ist ein Begriff des WERKvertrags (§ 632 Abs. 3 BGB "Ein
Kostenanschlag ist im Zweifel nicht zu verguten", § 649 BGB) - das ist der
Handwerker-Fall. Bartl vermietet, das passt nicht.
* "Proforma-Rechnung" steht in keinem Gesetz (Zoll- und Exportbegriff) und
traegt als Einziges das Wort "Rechnung".
* Das Angebot ist § 145 BGB: gebunden ist man daran, "es sei denn, dass er die
Gebundenheit ausgeschlossen hat" - deshalb steht "unverbindlich" drauf.
* Im Camping- und Hotelgeschaeft ist "unverbindliches Angebot" der uebliche
Begriff (auch in den Muster-AGB des Branchenverbands BVCD).
Seine Entscheidung: "dann mach angebot draus, ist das gaengigste" - Begruendung
"dann ist der name rechnung weg und erweckt nicht den anschein das man eine
bekommen hat".
Deshalb heisst es jetzt ueberall Angebot: Ueberschrift "Unverbindliches
Angebot", "Angebot an:", "Angebot-Nr.: 2026-A001" und "Datum:" statt
"Rechnungsdatum:" - das Wort Rechnung kommt im ganzen Kopf nicht mehr vor, und
genau das prueft pruef_angebot.py auch nach. Eigene Reihe 2026-A001, Dateiname
Angebot_..., eigener Zaehler (angebot_jahr/angebot_zaehler).
Steuerlich aendert der Name nichts (§ 14 Abs. 1 S. 1 UStG: die Bezeichnung des
Dokuments ist gleichgueltig) - die Sicherheit kommt weiter vom fehlenden
Steuerausweis, siehe UStAE 14c.1.
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